AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Dies sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "AGB") von:

bike-station preisinger
Inhaber: Susanne & Jürgen Preisinger
Holzstraße 17, 82041 Oberhaching





§ 1. Geltungsbereich

(1)Für alle Geschäftsbeziehungen zwischen uns und unseren Kunden gelten ausschließlich die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichenden Bedingungen unserer Vertragspartner wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Dieser Widerspruch gilt auch gegen den vom Vertragspartner erklärten Vorrang seiner Geschäftsbedingungen. Der Widerspruch ist auch dann beachtlich, wenn der Vertragspartner hierfür eine besondere Form festgelegt hat.

§ 2. Zahlungsbedingungen

(1)Die von uns angebotenen Preise sind freibleibend, incl. gesetzl. MwSt. Rechnungen sind sofort rein netto zahlbar. Der Vertragspartner kann gegen unsere Ansprüche nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung tituliert und unbestritten ist. Für den Onlinehandel gelten noch gesonderte Bedingungen. Siehe § 7 bis § 10

§ 3. Eigentumsvorbehalt

(1)
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden oder im Zusammenhang mit der Kaufsache noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware unser Eigentum. Bis zur vollständigen Bezahlung ist der Käufer verpflichtet, für die Ware eine in fremden Dingen erforderliche Sorgfalt zu beachten. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere Zahlungsverzug, behalten wir uns das Recht des umgehenden Rücktrittes vom Vertrage vor, in welchem Falle der Käufer zur Herausgabe der Ware verpflichtet ist.

§ 4. Ansprüche bei Mängeln

(1)
Wir garantieren im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen, dass von und gelieferte fabrikneue Gegenstände einschließlich Zubehör keine Material- oder Verarbeitungsmängel haben die dem vereinbarten und üblichen Verwendungszweck entgegenstehen. Die übliche Haltbarkeit eines Fahrrades, Fahrradteilen oder -zubehör besteht allerdings nur in dem Falle fort, dass der Käufer diese ausschließlich gemäß seinem Einsatzzweck und seiner Bestimmung entsprechend benutzt; einschränkend bedarf es daher folgender Hinweise betreffend Verschleißteile:
(2)
Einige Bauteile unterliegen funktionsbedingt einem Verschleiß. Dazu gehören die Antriebskette, Bremsbeläge, Bremsscheiben, Bremszüge, Griffgummis, Kettenräder, Ritzel, Reifen, Sattelbezug, Schaltzüge, Schaltwerksrollen, Beleuchtungsanlage sowie Felgen und Pedale. Diese Teile können aufgrund der tatsächlichen Nutzung eine kurze Funktionstüchtigkeit haben und sind im Falle des Verschleißes ggf. auszuwechseln. Eine möglichst lange Nutzungsdauer eines Fahrrades erfordert darüber hinaus eine ständige sorgfältige Wartung und Pflege. Die folgenden Garantieerklärungen gelten somit nicht für die oben aufgeführten Teile.
(3)
Für Neugegenstände, Ersatz- und Austauschteile sowie Zusatzgegenstände gelten ergänzend zu diesen Bestimmungen die entsprechenden Bedingungen der Hersteller und unserer Zulieferer. Die gesetzlichen Garantiebestimmungen bleiben unberührt. Darüber hinaus übernehmen wir für die Aluminiumrahmen und Federgabeln unserer Zulieferer die von diesen zugesagten Garantievereinbarungen in Bezug auf Rahmenbruch und Haltbarkeit der Beschichtung., wobei die Teile ungeachtet der obigen Ausführungen zu verschleißbedingten Schäden, in einem ihrem Alter entsprechenden Zustand sein, der Einsatzzweck ihren Konstruktionsmerkmalen entsprochen haben muss und sie insbesondere keine mechanische Beschädigungen aufweisen dürfen.
(4)
Weiter Garantien oder Zusicherungen hinsichtlich der Beschaffenheit und Haltbarkeit sind vorbehaltlich anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen nicht gemacht. Eine Bezugnahme auf branchenübliche Normen dient nur der Warenbeschreibung und stellt keine Garantie dar.
(5)
Für öffentliche Aussagen, insbesondere solche in der Werbung, stehen wir nur ein, wenn wir sie veranlasst haben. In diesen Fällen stehen wir darüber hinaus nur insoweit ein, als die Werbung die Entscheidung des Käufers auch tatsächlich nachweisbar beeinflusst hat.
(6)
Gegenstände die sich bei vereinbarter und sachgemäßer Verwendung als fehlerhaft erweisen, weder entweder ausgebessert oder nachgeliefert. Sollte die Nachbesserung unmöglich sein, fehlschlagen oder unzumutbar sein, so besteht für beide Parteien im Rahmen der gesetzlichen Regelungen ein Recht zur Minderung oder Rücktritt.; Schadenersatz statt der Erfüllung kann der Käufer innerhalb eines Jahres nach Lieferung geltend machen soweit der zugrunde liegende Umstand nicht lediglich auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits beruht. Der Verkäufer hat insbesondere das Recht, die Nachbesserung zu verweigern, wenn diese nach Prüfung des Mangels nach dessen Auffassung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre. Unverhältnismäßigkeit in diesem Sinne ist grds. dann anzunehmen wenn nach Berücksichtigung des Wertes der Sache in mangelfreiem Zustand, der Bedeutung des Mangels, der Angemessenheit der Beschränkung der Käuferrechte auf eine Nachlieferung, die Aufwendung für die Nachbesserung den Wert der Sache in mangelfreiem Zustand nahezu erreichen; dessen ungeachtet grds., wenn die Nachbesserung Kosten verursachen würde, die um ca. 10% höher liegen als vergleichbar solche für eine Nachlieferung.
(7)
Für gebrauchte Gegenstände übernehmen wir vorbehaltlich anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen keine Garantie. Die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich des Handels mit Gebrauchtwaren bleiben unberührt.
(8)
Für über die obigen Fälle hinausgehende Ansprüche übernehmen wir, soweit gesetzlich zulässig, keine Haftung. Die Ansprüche des Käufers bei Mängeln sowie sonstige Ansprüche unterliegen einer Verjährungsfrist von einem Jahr.

§ 5. Reparaturaufträge

(1)
Soweit gesetzlich zulässig und tatsächlich möglich, gelten die obigen Bedingungen auch für Aufträge, die sich auf die Reparatur von Gegenständen beziehen, die nicht von uns hergestellt oder geliefert worden sind. Für solche Gegenstände übernehmen wir vorbehaltlich anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen keine Garantie. Ergänzend hierzu gilt folgendes: Wir behalten uns vor, Mängel der Reparatur nachzubessern. Das Recht zum Rücktritt oder auf Schadenersatz statt der Erfüllung besteht sodann nur bei fehlgeschlagener Nachbesserung bzw. wenn eine solche nach obiger Maßgabe verweigert wird; für diesen Fall entfällt das Recht zur Selbstvornahme unter Ausschluss von Erstattungsansprüchen gegen uns. Das Recht zur Minderung der Vergütung besteht nicht im Fall, dass der Wert oder die Tauglichkeit des Werkes nur unerheblich gemindert ist. Die Ansprüche des Auftraggebers bei Mängeln sowie sonstige Ansprüche unterliegen einer Verjährungsfrist von einem Jahr. Ergänzend gilt folgendes:
(2)
Reparaturen werden nur gegen Rückgabe des Reparaturauftrags ausgeliefert.
(3)
Der Rechnungsbetrag ist mit Fertigstellung der Reparatur fällig und bar ohne Abzüge zu zahlen.
(4)
Die Reparatur wird voraussichtlich zum angegebenen Termin fertig gestellt, spätestens aber innerhalb 21 Tagen nach der Annahme, soweit nicht ein späterer Termin vereinbart ist. Falls notwendige Ersatzteile nicht rechtzeitig beschafft werden können oder aus anderen von der Firma nicht zu vertretenden Gründen die fristgerechte Reparatur nicht möglich ist, entfällt jede Haftung; die Firma kann dann von dem Auftrag zurücktreten.
(5)
Der Reparaturgegenstand muss innerhalb von 21 Tagen nach Annahme abgeholt werden bzw. 14 Tagen nach einem vereinbarten späteren Termin. Bei nicht rechtzeitiger Abholung wird dem Auftraggeber eine Nachfrist per Brief an die letzte bekannte Anschrift gesetzt. Nach Ablauf der Nachfrist wird für jeden weiteren Tag der Aufbewahrung ein Standgeld von € 2,- für Fahrräder berechnet. Die Firma ist auch berechtigt, den Reparaturgegenstand auf Kosten des Auftraggebers anderweitig unterzustellen. Für Reparaturgegenstände, die 21 Tage nach der Auftragserteilung bzw. 14 Tage nach einem vereinbarten späteren Reparaturtermin nicht abgeholt wurden, erlischt jede Haftung der Firma.
(6)
Wird der Reparaturgegenstand trotz zweimaliger Mahnung nicht abgeholt, ist der Auftraggeber ausdrücklich damit einverstanden, dass das Eigentum an dem Reparaturgegenstand auf die Firma übergeht ( § 929 Satz 2 BGB ). Sie sind dann berechtigt, den Reparaturgegenstand nach eigenem Ermessen zu verwerten.
(7)
Die Haftung für Schäden, die aus mangelhafter Reparaturleistung resultieren, werden auf die Schäden begrenzt, die von der Firma vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.

§ 6. Sonstiges

(1)
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Oberhaching.
Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen ganz oder teilweise nichtig, anfechtbar oder nicht durchführbar sein, so gelten die übrigen Bestimmungen gleichwohl. Eine unwirksame oder nichtige Bestimmung ist durch eine dem Gesetz entsprechende zu ersetzen; i.ü. gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

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